Weitere Entscheidung unten: BGH, 19.03.1997

Rechtsprechung
   BGH, 17.06.1997 - 5 StR 232/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,4271
BGH, 17.06.1997 - 5 StR 232/97 (https://dejure.org/1997,4271)
BGH, Entscheidung vom 17.06.1997 - 5 StR 232/97 (https://dejure.org/1997,4271)
BGH, Entscheidung vom 17. Juni 1997 - 5 StR 232/97 (https://dejure.org/1997,4271)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Anwendung des § 174 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) - Existenz eines "Versuchs eines besonders schweren Falles"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 174

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 293
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.10.1990 - 3 StR 257/90

    Mißbrauch der Abhängigkeit eines vom Jugendamt zugeteilten Pflegekindes -

    Auszug aus BGH, 17.06.1997 - 5 StR 232/97
    Vielmehr muß er die sexuellen Handlungen unter Mißbrauch einer mit diesem festgestellten Obhutsverhältnis verbundenen Abhängigkeit des Schutzbefohlenen vorgenommen haben (vgl. BGH, NStZ 1991, 81/82 m.w.N.).
  • BGH, 21.06.2018 - 4 StR 645/17

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (Missbrauch einer aus dem

    Die das Schutzalter von Schutzbefohlenen bis zum 18. Lebensjahr ausdehnende Vorschrift setzt über das Bestehen eines Obhutsverhältnisses hinaus die Feststellung voraus, dass die sexuellen Handlungen gerade unter Missbrauch einer aus dem festgestellten Obhutsverhältnis resultierenden Abhängigkeit des Schutzbefohlenen vorgenommen wurden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2017 - 5 StR 112/17, NStZ-RR 2017, 276, 277; Beschluss vom 17. Juni 1997 - 5 StR 232/97, NStZ-RR 1997, 293; Renzikowski in MK-StGB, 3. Aufl., § 174 Rn. 33; Hörnle in LK-StGB, 12. Aufl., § 174 Rn. 30).

    Ausreichend ist aber auch, dass der Täter seine Macht gegenüber dem Schutzbefohlenen erkennt und die auf ihr beruhende Abhängigkeit zu sexuellen Handlungen ausnutzt, wobei der Zusammenhang des Abhängigkeitsverhältnisses mit den sexuellen Handlungen beiden Teilen bewusst sein muss (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 1979 - 3 StR 98/79, BGHSt 28, 365, 367; vom 4. Mai 1982 - 1 StR 88/82, NStZ 1982, 329; vom 24. Oktober 1990 - 3 StR 257/90, NStZ 1991, 81, 82; vom 28. Januar 1992 - 1 StR 336/91, bei Miebach, NStZ 1993, 223; vom 23. Januar 1997 - 4 StR 591/96, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Missbrauch 2; Beschluss vom 17. Juni 1997 - 5 StR 232/97 aaO; Urteil vom 11. Juli 2017 - 5 StR 112/17 aaO).

  • BGH, 15.07.2020 - 6 StR 7/20

    Sexuelle Nötigung (Begriff der sexuellen Handlung; keine Verurteilung wegen

    Eine versuchte Vergewaltigung kommt bei Vollendung des Grundtatbestandes des § 177 Abs. 1 StGB aufgrund des auch nach der Neufassung der Vorschrift durch das Gesetz zur Verbesserung der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I, S. 2460) weiterhin als Strafzumessungsregel ausgestalteten § 177 Abs. 6 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 3 StR 587/17; BT-Drucks.18/9097, S. 28) nicht in Betracht (vgl. BGH, aaO; vgl. zur a.F. Beschluss vom 17. Juni 1997 - 5 StR 232/97, NStZ-RR 1997, 293).
  • BGH, 11.07.2017 - 5 StR 112/17

    Missbrauch von Schutzbefohlenen unter Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses

    Diese Vorschrift dehnt das Schutzalter von Schutzbefohlenen bis zum 18. Lebensjahr aus, setzt allerdings voraus, dass die sexuellen Handlungen unter Missbrauch einer mit dem festgestellten Obhutsverhältnis verbundenen Abhängigkeit des Schutzbefohlenen vorgenommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 1997 - 5 StR 232/97).
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Rechtsprechung
   BGH, 19.03.1997 - 2 StR 93/97   

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https://dejure.org/1997,3533
BGH, 19.03.1997 - 2 StR 93/97 (https://dejure.org/1997,3533)
BGH, Entscheidung vom 19.03.1997 - 2 StR 93/97 (https://dejure.org/1997,3533)
BGH, Entscheidung vom 19. März 1997 - 2 StR 93/97 (https://dejure.org/1997,3533)
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Vorzeitiger Samenerguß

§ 177 StGB, § 24 StGB, zur Frage der Freiwilligkeit des Rücktritts, wenn der Täter die erstrebte sexuelle Befriedigung gefunden hat;

§ 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB, "Anwerbung";

§ 180b Abs. 2 Nr. 1 StGB, Anforderungen an die "auslandsspezifische Hilflosigkeit"

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Tatmerkmals Anwerben beim schweren Menschenhandel - Rücktritt vom Versuch der sexuellen Nötigung nach erstrebter sexueller Befriedigung

  • rechtsportal.de

    StGB § 181, § 180b, § 177, 178, 24

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 293
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.04.1988 - 4 StR 33/88

    Zurückverweisung einer verbundenen Strafsache gegen Erwachsene und Jugendliche

    Auszug aus BGH, 19.03.1997 - 2 StR 93/97
    Der Senat hat die Sache an eine für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer zurückverwiesen, weil sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet (BGHSt 35, 267 ff).
  • BGH, 19.08.1993 - 1 StR 395/93

    Anwerben - Disposition - Vertrag - Vereinbarung - Tätigkeit - Verpflichtung -

    Auszug aus BGH, 19.03.1997 - 2 StR 93/97
    Dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt, wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages oder einer Vereinbarung (auf die zivilrechtliche Beurteilung und Wirksamkeit kommt es nicht an) veranlaßt, wodurch der Angeworbene sich als verpflichtet ansieht, die Tätigkeit, für die er angeworben ist, wahrzunehmen (vgl. BGHR StGB § 181 I Nr. 2 Anwerben 1 mit Literaturnachweisen).
  • BGH, 10.10.2008 - 4 StR 141/08

    Versuchte Vergewaltigung; Rücktritt (Abgrenzung unbeendeter Versuch und beendeter

    Ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch ist demgemäß auch in den Fällen möglich, in denen der Täter von weiteren Handlungen absieht, weil er sein außertatbestandsmäßiges Handlungsziel - hier: seine sexuelle Befriedigung - erreicht hat (vgl. BGHSt aaO S. 230 f.; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 24).
  • BGH, 03.03.1999 - 2 StR 608/98

    Förderung der Prostitution; Zuhälterei; Ausbeuten; Menschenhandel

    Von einer "auslandsspezifischen Hilflosigkeit" ist auszugehen, wenn das Opfer der deutschen Sprache nicht mächtig ist, über keinerlei Barmittel verfügt und bezüglich Unterkunft und Verpflegung auf den Täter angewiesen ist, wobei die Hilflosigkeit durch die Wegnahme des Passes noch verstärkt wird (vgl. Senatsbeschluß vom 19. März 1997 in BGHR StGB § 181 Abs. 1 Nr. 2 Anwerben 4).
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